Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017 , Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Widerruf und Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung.
Die Parteien sind ehemalige Arbeitskollegen. Die Klägerin arbeitet bei der Y. Z. gGmbH, wo der Kläger bis zum 31.07.2016 ebenfalls beschäftigt war. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr V., alleiniger Gesellschafter ist der Y. e.V. Der Beklagte war bis November 2016 im Vorstand dieses Vereins.
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