LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.07.2018
4 Sa 42/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1121/16

Anforderungen an die Sachaufklärung über den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 42/17

DRsp Nr. 2018/18031

Anforderungen an die Sachaufklärung über den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs

In einer Fallgestaltung, in der eine Seite für den Inhalt eines 4-Augen-Gesprächs auf einen ihr nahestehenden Zeugen zurück greifen kann, während der anderen Seite kein Zeuge zur Verfügung steht, ist das Gericht gehalten, die Partei persönlich anzuhören.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.01.2017 , Az. 4 Ca 1121/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 141; ZPO § 286 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf Widerruf und Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung.

Die Parteien sind ehemalige Arbeitskollegen. Die Klägerin arbeitet bei der Y. Z. gGmbH, wo der Kläger bis zum 31.07.2016 ebenfalls beschäftigt war. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr V., alleiniger Gesellschafter ist der Y. e.V. Der Beklagte war bis November 2016 im Vorstand dieses Vereins.

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