BVerfG - Beschluß vom 08.12.2004
2 BvR 52/02
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JZ 2005, 411
NJW 2005, 1344
NJW 2005, 2576
NVwZ 2005, 1057
Vorinstanzen:
BGH, vom 10.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen RiSt (R) 1/00
DGH Koblenz - DGH 1/99 - 13.9.1999,

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem Dienstordnungsverfahren gegen einen Richter

BVerfG, Beschluß vom 08.12.2004 - Aktenzeichen 2 BvR 52/02

DRsp Nr. 2005/1027

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem Dienstordnungsverfahren gegen einen Richter

Die Entfernung eines Richters aus dem Dienst wegen eines strafrechtlich nicht relevanten, ausschließlich außerdienstlichen Verhaltens verstößt gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 Art. 2 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren.

1. Mit am 22. Mai 1998 erhobener Disziplinarklage beantragte das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, den Beschwerdeführer aus dem Richterdienst zu entfernen. Es legte ihm zur Last, sich durch die Anhäufung von Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von zuletzt 850.000 DM pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben. Darüber hinaus sei er über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als "Finanzberater" tätig gewesen und habe gegen hohe Provisionen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt. Schließlich habe er für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung betrieben und dabei auch die Richteramtsbezeichnung rechtsmissbräuchlich verwendet.