I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an ein faires disziplinarrechtliches Verfahren.
1. Mit am 22. Mai 1998 erhobener Disziplinarklage beantragte das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz, den Beschwerdeführer aus dem Richterdienst zu entfernen. Es legte ihm zur Last, sich durch die Anhäufung von Zahlungsverbindlichkeiten in Höhe von zuletzt 850.000 DM pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben. Darüber hinaus sei er über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als "Finanzberater" tätig gewesen und habe gegen hohe Provisionen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt. Schließlich habe er für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung betrieben und dabei auch die Richteramtsbezeichnung rechtsmissbräuchlich verwendet.
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