BAG - Urteil vom 18.03.2014
1 AZR 807/12
Normen:
BayPVG Art. 73 Abs. 2 S. 2; BGB § 126; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1, 3; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP LPVG Bayern Art. 73 Nr. 1
AuR 2014, 248
BAGE 147, 273
BAGE 2015, 273
BB 2014, 1203
DB 2014, 1560
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 12
LPVG Bayern Art. 73 Nr. 1
MDR 2014, 1095
NJW 2014, 8
NZA 2014, 736
NZA-RR 2014, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1138/11
ArbG München, vom 28.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3630/11

Anforderungen an die Schriftform einer Dienstvereinbarung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BayPVG

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 1 AZR 807/12

DRsp Nr. 2014/7171

Anforderungen an die Schriftform einer Dienstvereinbarung im Sinne von Art. 73 Abs. 2 BayPVG

Das Schriftformerfordernis des Art. 73 Abs. 2 Satz 2 BayPVG ist gewahrt, wenn Dienststelle und Personalrat in einer Dienstvereinbarung auf eine bereits abgeschlossene Vereinbarung verweisen und diese bei Abschluss der Dienstvereinbarung in schriftlicher Form vorliegt und eindeutig bezeichnet wird. Orientierungssätze: 1. Beim Abschluss von Dienstvereinbarungen soll die Schriftform Zweifel über die vereinbarten Regelungen ausschließen. 2. Dienstvereinbarungen nach Art. 73 BayPVG bedürfen ebenso wie Betriebsvereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit keiner gesonderten Bekanntmachung. Der Dienststellenleiter ist aber auch gegenüber dem Personalrat verpflichtet, die in der Dienststelle Beschäftigten über die gemeinsam beschlossene Dienstvereinbarung in geeigneter Weise zu informieren.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 31. Juli 2012 - 6 Sa 1138/11 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BayPVG Art. 73 Abs. 2 S. 2; BGB § 126; BetrVG § 77 Abs. 2 S. 1, 3; ZPO § 308 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung.