BGH - Beschluß vom 23.04.1998
I ZB 2/98
Normen:
ZPO § 233 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 zu § 233 ZPO 1977
BB 1998, 2182
BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelfrist 4
BRAK-Mitt 1998, 221
JZ 1998, 912
MDR 1998, 1366
NJW 1998, 2677
VersR 1999, 379
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Ausnutzung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages

BGH, Beschluß vom 23.04.1998 - Aktenzeichen I ZB 2/98

DRsp Nr. 1998/16410

Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Ausnutzung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages

»Die bei Ausnutzung einer Frist bis zum Ablauf des letzten Tages, also bis 24.00 Uhr, aufzuwendende erhöhte Sorgfalt geht nicht so weit, daß die Partei bzw. ihr Prozeßbevollmächtigter damit rechnen muß, bei einer persönlichen Überbringung eines fristgebundenen Schriftsatzes zum Gericht durch unvorhersehbare Ereignisse - hier einen Verkehrsunfall - an der rechtzeitigen Einreichung gehindert zu werden.«

Normenkette:

ZPO § 233 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung und Herausgabe mehrerer Kraftfahrzeuge in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. Juli 1997 stattgegeben. Gegen dieses ihm am 15. Juli 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. August 1997 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 11. September 1997 ist die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 13. Oktober 1997 verlängert worden. Auf einen weiteren, am 9. Oktober 1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist nochmals bis zum 27. Oktober 1997 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist erst nach Ablauf dieser Frist am 28. Oktober 1997 im Gerichtsbriefkasten des Berufungsgerichts eingegangen.