I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung und Herausgabe mehrerer Kraftfahrzeuge in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 11. Juli 1997 stattgegeben. Gegen dieses ihm am 15. Juli 1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. August 1997 Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 11. September 1997 ist die Berufungsbegründungsfrist zunächst bis zum 13. Oktober 1997 verlängert worden. Auf einen weiteren, am 9. Oktober 1997 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist nochmals bis zum 27. Oktober 1997 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des Beklagten ist erst nach Ablauf dieser Frist am 28. Oktober 1997 im Gerichtsbriefkasten des Berufungsgerichts eingegangen.
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