LAG Berlin - Urteil vom 24.07.2003
16 Sa 850/03
Normen:
VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 ; VTV Bau § 15 ; VTV Bau § 20 ; VTV Bau § 21 ; VTV Bau § 32 ; VTV Bau § 36 ; ZPO § 359 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 62 Ca 64507/02

Anforderungen an die Substantiiertheit eines Sachvortrages für einen Beweisantritt, Ausforschungsbeweis

LAG Berlin, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 850/03

DRsp Nr. 2003/14111

Anforderungen an die Substantiiertheit eines Sachvortrages für einen Beweisantritt, Ausforschungsbeweis

»Macht ein Kläger (hier: ZVK Bau) tarifliche Ansprüche geltend und behaupet zur Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers, "jeder" der (mit Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten benannten) Arbeitnehmer im Arbeitgeberbetrieb habe im Klagezeitraum "zu mehr als 50% seiner persönlichen Arbeitszeit" bestimmte, abstrakt umschriebene Tätigkeiten verrichtet, die im Katalog des betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages aufgeführt sind, ist ein derartiger Beweisantritt in der Regel unzulässig, wenn weder die konkreten Tätigkeiten der Arbeitnehmer (etwa: Maurer, LKW-Fahrer, Baggerführer) vorgetragen werden noch irgendwelcher Sachvortrag zu den konkreten betrieblichen Verhältnissen im Betrieb des in Anspruch genommenen Arbeitgebers gegeben wird. Ein derartiger Beweisantritt ist in Wahrheit auf eine Betriebsprüfung gerichtet, zu der die Gerichte für Arbeitssachen zivilprozessual nicht befugt sind.«

Normenkette:

VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 ; VTV Bau § 15 ; VTV Bau § 20 ; VTV Bau § 21 ; VTV Bau § 32 ; VTV Bau § 36 ; ZPO § 359 Nr. 1 ;

Tatbestand: