LAG Köln - Beschluss vom 16.11.2017
7 TaBV 43/17
Normen:
BetrVG § 99; GehaltsTV für den Hamburger Einzelhande Gehaltsgruppe K 2 a, 2 b, 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 102/16

Anforderungen an die Tätigkeit eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterinTarifliche Eingruppierung eines Visual Commercials im einschlägigen Tarifvertrag des Einzelhandels

LAG Köln, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 7 TaBV 43/17

DRsp Nr. 2019/6704

Anforderungen an die Tätigkeit eines/einer Schauwerbegestalters/-gestalterin Tarifliche Eingruppierung eines Visual Commercials im einschlägigen Tarifvertrag des Einzelhandels

Zur Eingruppierung einer "Mitarbeiterin im Verkauf mit Schwerpunkt Visual Commercial" nach dem GehaltsTV für den Hamburger Einzelhandel (teilweise Anschluss an LAG Köln 9 TaBV 16/17 vom 11.08.2017

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats/Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.11.2016 in Sachen 16 BV 102/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; GehaltsTV für den Hamburger Einzelhande Gehaltsgruppe K 2 a, 2 b, 3;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung nach § 99 BetrVG zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin G Ö (vormals A ) in die Gehaltsgruppe K 2 b des Gehaltstarifvertrages für den H Einzelhandel.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 16. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin stattzugeben, wird auf die Abschnitte I und II der Gründe des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 08.11.2016 Bezug genommen.