LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 31.05.2017
1 TaBV 48/16
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 65 Abs. 1; ArbStättV 2004 § 3a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 18/16

Anforderungen an die Unterbringung des Betriebsrats nach Umzug des Betriebes

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen 1 TaBV 48/16

DRsp Nr. 2019/1820

Anforderungen an die Unterbringung des Betriebsrats nach Umzug des Betriebes

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 - 2 BV 18/16 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat in dem Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße , S., anstelle der vom Betriebsrat in dem Gebäude A. D. genutzten Räume 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich

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einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2

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einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen.

Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gebäude S. Straße, S. ein separates Büro mit einer Größe von 25 m2 ausgestattet mit einem PC-Arbeitsplatz und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen, anstelle des bislang im Gebäude A. D. genutzten Büroraums.

Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats und seine Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.