Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 27.10.2016 -
Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts teilweise geändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat in dem Neubau der Arbeitgeberin in der S. Straße , S., anstelle der vom Betriebsrat in dem Gebäude A. D. genutzten Räume 1.160 und 1.162 zwei Räume zur Verfügung zu stellen, nämlich
-einen Büroraum geeignet für 3 Arbeitsplätze mit PC ausgestatteten Schreibtischen und Raumfläche für Büroschränke mit einer Größe von mindestens 30 m2
-einen Büroraum, der geeignet ist, Gespräche ungestört zu führen, ausgestattet mit einem Besprechungstisch und 4 Stühlen.
Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, der Jugend- und Auszubildendenvertretung in dem Gebäude S. Straße, S. ein separates Büro mit einer Größe von 25 m2 ausgestattet mit einem PC-Arbeitsplatz und einem Besprechungstisch mit 6 Stühlen zur Verfügung zu stellen, anstelle des bislang im Gebäude A. D. genutzten Büroraums.
Im Übrigen wird der Antrag des Betriebsrats und seine Anschlussbeschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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