LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 265/11
ArbG Stralsund, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 237/10
Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang
BAG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 824/12
DRsp Nr. 2014/5352
Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang
Orientierungssätze:1. Die Unterrichtung der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5BGB soll eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts schaffen. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen.2. Soweit bei der Unterrichtung über den Betriebserwerber auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen verwiesen werden soll, müssen die Firma des Betriebserwerbers, das zuständige Handelsregister und die den Betriebserwerber betreffende Nummer des Handelsregisters fehlerfrei angegeben werden. Die Identität der Betriebserwerberin muss sich unmittelbar durch Einsichtnahme in das Handelsregister ergeben.3. Ist die Betriebserwerberin eine Neugründung, die nach dem Betriebsübergang gem. § 112a Abs. 2BetrVG nicht sozialplanpflichtig ist, so ist darüber in der Unterrichtung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Betriebsänderung geplant oder in Aussicht genommen ist, da die Rechtsstellung der Arbeitnehmer als unmittelbare Folge des Betriebsübergangs verändert wird.
Orientierungssätze des Gerichts:
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