BAG - Urteil vom 14.11.2013
8 AZR 824/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BetrVG § 112a Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 449
AP
ArbRB 2014, 135
AuR 2014, 203
BB 2014, 1341
BB 2014, 884
DB 2014, 901
DStR 2014, 12
EzA-SD 2014, 13
NJW 2014, 1755
NZA 2014, 610
NZA-RR 2014, 6
ZIP 2014, 839
ZInsO 2014, 1217
Vorinstanzen:
LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 265/11
ArbG Stralsund, vom 26.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 237/10

Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 824/12

DRsp Nr. 2014/5352

Anforderungen an die Unterrichtung der Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang

Orientierungssätze: 1. Die Unterrichtung der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB soll eine ausreichende Wissensgrundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts schaffen. Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, sich weitergehend zu erkundigen und ggf. beraten zu lassen. 2. Soweit bei der Unterrichtung über den Betriebserwerber auf die im Handelsregister eingetragenen Tatsachen verwiesen werden soll, müssen die Firma des Betriebserwerbers, das zuständige Handelsregister und die den Betriebserwerber betreffende Nummer des Handelsregisters fehlerfrei angegeben werden. Die Identität der Betriebserwerberin muss sich unmittelbar durch Einsichtnahme in das Handelsregister ergeben. 3. Ist die Betriebserwerberin eine Neugründung, die nach dem Betriebsübergang gem. § 112a Abs. 2 BetrVG nicht sozialplanpflichtig ist, so ist darüber in der Unterrichtung zu informieren. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Betriebsänderung geplant oder in Aussicht genommen ist, da die Rechtsstellung der Arbeitnehmer als unmittelbare Folge des Betriebsübergangs verändert wird.

Orientierungssätze des Gerichts: