LAG Hamm - Urteil vom 19.07.2019
16 Sa 43/19
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; BGB § 613a Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 626/18

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des Arbeitsverhältnisses anlässlich eines Betriebsübergangs

LAG Hamm, Urteil vom 19.07.2019 - Aktenzeichen 16 Sa 43/19

DRsp Nr. 2019/17837

Anforderungen an die Unterrichtung des Arbeitgebers über den Übergang des Arbeitsverhältnisses anlässlich eines Betriebsübergangs

1. Die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers gem. § 613a Abs. 6 S. 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt. 2. Gem. § 613a Abs. 5 BGB ist eine Information des Arbeitnehmers über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs geboten, wenn durch diese die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung der wirtschaftlichen Absicherung der Arbeitnehmer bei dem neuen Betriebsinhaber führen, dass diese Gefährdung als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch der Arbeitnehmer gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicherheit beim Betriebserwerber maßgeblich betroffen ist. 3. Die Unterrichtungspflicht wird verletzt, wenn ein Hinweis auf eine etwaige Sozialplanprivilegierung des Übernehmers nach § 112a Abs. 2 BetrVG unterbleibt und auch nicht darauf hingewiesen wird, dass einzelne Betriebsspaten geschlossen werden sollen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 23.11.2018 – 3 Ca 626/18 – wird zurückgewiesen.