LAG Hamm - Urteil vom 24.07.2019
4 Sa 143/19
Normen:
BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 955/18

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bei irrtümlicher Annahme des Nichtbestehens eines Sonderkündigungsrechts

LAG Hamm, Urteil vom 24.07.2019 - Aktenzeichen 4 Sa 143/19

DRsp Nr. 2019/17504

Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung bei irrtümlicher Annahme des Nichtbestehens eines Sonderkündigungsrechts

1. Im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber diesem nach § 102 Abs. 1 BetrVG einen zugunsten des zu kündigenden Arbeitnehmers bestehenden Sonderkündigungsschutz mitteilen. Will der Arbeitgeber sich darauf berufen, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, dass Sonderkündigungsschutz nicht besteht, trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast.2. Die tatsächlichen Grundlagen für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB müssen dem Betriebsrat ebenfalls mitgeteilt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 22.01.2019 - 5 Ca 955/18 - teilweise abgeändert mit der Maßgabe, dass im Urteilstenor zu Ziffer 4 der Zahlungsbetrag 5.335,47 €, zu Ziffer 6 1.228,99 € und zu Ziffer 8 4.135,11 € lautet, jeweils nebst der ausgeurteilten Zinsen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugunsten der Beklagten zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BetrVG § 102 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10.