LAG Saarland - Urteil vom 22.11.2006
2 Sa 127/05
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; SGB VI § 237 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Saarbrücken, vom 07.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 64 Ca 40/05
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 154/07

Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - unzulässige Zahlungsklage bei unbeziffertem Klageantrag - keine Ungleichbehandlung von Verwaltungsangestellten durch tariflichen Rentenverlustausgleich für Flugdatenbearbeiterinnen

LAG Saarland, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 127/05

DRsp Nr. 2007/14497

Anforderungen an die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten - unzulässige Zahlungsklage bei unbeziffertem Klageantrag - keine Ungleichbehandlung von Verwaltungsangestellten durch tariflichen Rentenverlustausgleich für Flugdatenbearbeiterinnen

1. Als Unterschrift im Sinne von § 130 Nr. 6 ZPO ist ein Schriftzug anzusehen, der individuell und einmalig ist und der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, so dass er von einem Dritten nicht ohne weiteres nachgeahmt werden kann.2. Zahlungsanträge sind grundsätzlich zu beziffern (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); ist ein bestimmter Zahlungsantrag nicht möglich, kann nur Feststellungsklage erhoben werden.3. Da Flugdatenbearbeiterinnen im Gegensatz zu Verwaltungsangestellten nicht die Wahl haben, ob sie mit der Vollendung des 59. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen oder ob sie das Arbeitsverhältnis bis höchstens zum 65. Lebensjahr fortsetzen, ist es gerechtfertigt, sie in weitgehendem Umfang für die Zeit nach der Vollendung des 59. Lebensjahres wirtschaftlich abzusichern; dass die Tarifvertragsparteien einen Rentenverlustausgleich nicht auch für Verwaltungsangestellte getroffen haben, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Normenkette:

ZPO § 130 Nr. 6 § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 ; SGB VI § 237 a ;

Tatbestand: