LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.03.2017
7 Sa 286/16
Normen:
BGB § 623; BGB § 126;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 28/16

Anforderungen an die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 7 Sa 286/16

DRsp Nr. 2017/7869

Anforderungen an die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens durch den Arbeitgeber

Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verlangt nicht, dass unmittelbar bei Abgabe der schriftlichen Erklärung für den Erklärungsempfänger die Person des Ausstellers feststehen muss. Dieser muss nur identifiziert werden können, wozu es der Lesbarkeit des gesamten Namenszuges nicht bedarf. Vielmehr reicht es aus, wenn der Schriftzug sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Anerkenntnis- und Teilendurteil des Arbeitsgerichts Trier vom 20. Mai 2016, Az. 4 Ca 28/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 623; BGB § 126;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 16. Dezember 2015 und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2. 3. a. b.