LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.02.2015
3 Sa 266/14
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 80/13

Anforderungen an die Unterzeichnung des Schlusszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arztes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 266/14

DRsp Nr. 2015/16494

Anforderungen an die Unterzeichnung des Schlusszeugnisses nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arztes

Orientierungssätze: Einzelfall unbegründete Berufung. Kein Anspruch eines Arztes auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes.

Ein angestellter Arzt hat keinen Anspruch auf Mitunterzeichnung seines Schlusszeugnisses durch einen leitenden Arzt seines Fachgebietes.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Januar 2014 - 8 Ca 80/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung zuletzt allein um die Frage, ob das dem Kläger von der Beklagten mit Datum 29. März 2012 erteilte Zeugnis auch von A zu unterzeichnen ist.