LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.02.2018
4 Ta 13/17
Normen:
ZPO § 569 Abs. 2 und 3; ZPO § 130 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 5550/17

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 13/17

DRsp Nr. 2018/7721

Anforderungen an die Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt

Eine von einem Rechtsanwalt eingereichte sofortige Beschwerde muss mit vollem Namen unterschrieben sein. Eine wissentlich und willentlich abgekürzte Unterschrift (nicht Ausschleifung der Unterschrift) ist nicht ausreichend, auch wenn der Rechtsanwalt erklärt, immer so zu "unterschreiben".

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 21. November 2017 (7 Ca 5550/17) wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 2 und 3; ZPO § 130 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Vergütungsansprüche. Streit besteht darüber, ob der Kläger seine Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder als freier Handelsvertreter für die Beklagte erbracht hat.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. November 2017 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen als nicht gegeben erachtet. Es hat den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 4. Dezember 2017 zugestellt.