BAG - Urteil vom 25.02.2015
5 AZR 849/13
Normen:
ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 166 Abs. 1; ZPO § 166 Abs. 2; ZPO § 169 Abs. 2 S. 1; ZPO § 224 Abs. 1; ZPO § 233 S. 1; ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 519 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 705; ArbGG § 11 Abs. 4 S. 1-2 und S. 4; ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ArbGG § 66 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ZPO § 130 Nr. 18
BB
EzA-SD 2015, 14
MDR 2015, 715
NJW 2015, 3533
NZA
ZPO § 130 Nr. 18
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 37/12
ArbG Bamberg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 626/11

Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden SchriftsatzesWirksamkeit der Zustellung der Klage im Original

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 5 AZR 849/13

DRsp Nr. 2015/6710

Anforderungen an die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes Wirksamkeit der Zustellung der Klage im Original

Trägt die Berufungsschrift keine Unterschrift, fehlt es an einem von Amts wegen zu prüfenden, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zwingenden und unverzichtbaren Formerfordernis (§ 295 Abs. 2 ZPO), das nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden kann (§ 295 Abs. 1 ZPO). Orientierungssätze: 1. Eine Unterschrift setzt einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne lesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Bei der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax tritt an die Stelle der grundsätzlich zwingenden Unterschrift auf der Urkunde die Wiedergabe dieser Unterschrift in der bei Gericht erstellten Kopie. 2. Die Klageschrift kann nicht ausschließlich durch Übermittlung einer beglaubigten Abschrift zugestellt werden. Wird sie vom Gericht im Original übermittelt, ist die Zustellung wirksam, auch wenn eine Beglaubigung unterblieben ist.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. August 2013 - 4 Sa 37/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23. November 2011 - 5 Ca 626/11 - als unzulässig verworfen wird.