LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.07.2019
L 7 SO 2356/19 ER-B
Normen:
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2231/19 ER

Anforderungen an die unverzügliche Weiterleitung von Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe durch den nicht zuständigen RehabilitationsträgerKeine Verlängerung der ZweiwochenfristZuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei nicht fristgerechter Weiterleitung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 2356/19 ER-B

DRsp Nr. 2019/12454

Anforderungen an die unverzügliche Weiterleitung von Anträgen auf Leistungen zur Teilhabe durch den nicht zuständigen Rehabilitationsträger Keine Verlängerung der Zweiwochenfrist Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei nicht fristgerechter Weiterleitung

1. Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX verlängert die Zweiwochenfrist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht, sondern gilt nur in deren Rahmen.2. Erfolgt die Weiterleitung an einen anderen Rehabilitationsträger nicht fristgerecht, ist im Außenverhältnis zum Antragsteller nur der erstangegangene Rehabilitationsträger zuständig.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juli 2019 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 die Kosten des ambulant Betreuten Wohnens der Antragstellerin in einer Einrichtung der P. gGmbH, L., nach Maßgabe der einschlägigen, von der P. gGmbH gemäß § 75 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch abgeschlossenen Vereinbarung vorläufig zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1-2; SGB IX § 14 Abs. 2 S. 1;