Der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Juli 2019 (Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung) wird aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Oktober 2019 die Kosten des ambulant Betreuten Wohnens der Antragstellerin in einer Einrichtung der P. gGmbH, L., nach Maßgabe der einschlägigen, von der P. gGmbH gemäß § 75 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch abgeschlossenen Vereinbarung vorläufig zu übernehmen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
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