VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.11.2018
4 S 1000/18
Normen:
BGB § 242; BG BW § 67 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2019, 199
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4828/16

Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs eines Beamten gegen den Staat; Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 4 S 1000/18

DRsp Nr. 2019/245

Anforderungen an die zeitnahe Geltendmachung des Anspruchs eines Beamten gegen den Staat; Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit; Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit

Ein erst 44 Monate nach Leistung des Dienstes angezeigter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch bzw. aus § 242 BGB entwickelter beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit ist nicht "zeitnah" geltend gemacht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. April 2018 - 2 K 4828/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 242; BG BW § 67 Abs. 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten stehen die Anerkennung im Zeitraum vom 30.03.2009 bis 05.04.2009 geleisteter Bereitschaftsdienstzeiten als Volldienstarbeitszeiten, ein diesbezüglicher Freizeitausgleich bzw. deren finanzieller Ausgleich im Streit.