VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.03.2018
12 S 1644/17
Normen:
GemO BW § 10 Abs. 2 S. 2; KiTaG § 3; KiTaG § 6 S. 2; KAG § 13 Abs. 2; SGB VIII § 22a Abs. 2 S. 2; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; AGVwGO § 4;

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Benutzungsordnung über die Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbetreuungseinrichtung im Hinblick auf das Vorliegen einer Antragsbefugnis

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 12 S 1644/17

DRsp Nr. 2018/5498

Anforderungen an die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Benutzungsordnung über die Aufnahme eines Kindes in eine Kinderbetreuungseinrichtung im Hinblick auf das Vorliegen einer Antragsbefugnis

Regelungen in städtischen Benutzungsordnungen über die Aufnahme in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie bezüglich der Abmeldung des Kindes sind öffentlich-rechtlicher Natur, da sie den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen betreffen. Bei Ziff. 4.2 der Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne Gesetzeskraft und nicht um eine wesentliche Verfahrensvorschrift (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.08.1993 - 2 S 3000/90 - juris Rn. 48).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GemO BW § 10 Abs. 2 S. 2; KiTaG § 3; KiTaG § 6 S. 2; KAG § 13 Abs. 2; SGB VIII § 22a Abs. 2 S. 2; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; AGVwGO § 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Wege der Normenkontrollklage gegen die Kinderbetreuungsordnung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2016.