LAG Hamm - Urteil vom 12.07.2018
11 SaGa 9/18
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 02.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 5/18

Anforderungen an dienstliche Beurteilung einer Angestellten im öffentlichen Dienst

LAG Hamm, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen 11 SaGa 9/18

DRsp Nr. 2018/13652

Anforderungen an dienstliche Beurteilung einer Angestellten im öffentlichen Dienst

1. Eine dienstliche Beurteilung muss den gesamten möglich wurde ausschöpfen. 2. Hat der Dienstherr ein an Kreuzverfahren für die Einzelbewertungen mit textlich definierten Notenstufen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründung in der jeweils individuellen Beurteilung vorgesehen, so bedarf das Gesamturteil in der individuellen Beurteilung im Unterschied zu den Einzelbewertungen regelmäßig einer textlichen Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den einzelnen Merkmalen hergeleitet wird. Das Gesamturteil darf nicht allein aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten ermittelt werden. Die Formulierung „das rechnerische Ergebnis spiegelt den Gesamteindruck zutreffend wieder“ genügt nicht den rechtlichen Vorgaben für eine dienstliche Beurteilung. 3. Werturteile in der Beurteilung müssen vom Dienstherrn im Falle der Beanstandung spätestens im gerichtlichen Verfahren durch Ausführungen zur Tatsachengrundlage plausibilisiert werden, weil nur so für den beurteilten Bewerber ein effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG realisiert werden kann.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 02.03.2018 - 4 Ga 5/18 - wird auf Kosten der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen.

Die Revision ist nicht zulässig.