BAG - Urteil vom 18.04.2012
5 AZR 195/11
Normen:
ArbGG § 69 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2012, 414
EzA-SD 2012, 16
EzA-SD 2012, 9
NZA 2012, 796
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 20/10
ArbG Stuttgart, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 2561/09

Anforderungen an ein Berufungsurteil; Geschuldete Arbeitszeit; Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers

BAG, Urteil vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 5 AZR 195/11

DRsp Nr. 2012/12205

Anforderungen an ein Berufungsurteil; Geschuldete Arbeitszeit; Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers

Orientierungssätze: 1. Ein Berufungsurteil muss auch dann einen den Anforderungen des § 69 Abs. 3 ArbGG genügenden Tatbestand enthalten, wenn das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zugelassen hat. 2. Treffen die Arbeitsvertragsparteien die Vereinbarung, der Arbeitnehmer schulde die Arbeitszeit, die arbeitszeitrechtlich erlaubt sei, bestimmt sich die Frage, ob Überstunden geleistet worden sind, nach den Regeln des Arbeitszeitgesetzes unter Berücksichtigung der darin geregelten Ausgleichszeiträume.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2010 - 2 Sa 20/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1990 als Fernfahrer im Linienverkehr zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.450,00 Euro beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.