BSG - Urteil vom 26.06.1991
8 RKn 15/89
Normen:
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 2; RKG § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1259 Nr. 6

Anforderungen an eine abgeschlossene Hochschulausbildung bei ausländischem Bildungssystem

BSG, Urteil vom 26.06.1991 - Aktenzeichen 8 RKn 15/89

DRsp Nr. 1998/7809

Anforderungen an eine abgeschlossene Hochschulausbildung bei ausländischem Bildungssystem

1. Der Ausfallzeittatbestand der Ausbildung ist nicht auf inländische Ausbildungen beschränkt, sondern er kann auch durch eine Ausbildung im Ausland und dementsprechend auch auf eine sich nach ausländischem Recht vollziehende Ausbildung angewandt werden. Maßgebend für die Abgrenzung der in § 57 Abs 1 Satz 1 Nr 4b RKG genannten Ausfallzeittatbestände einer weiteren Schulausbildung oder einer abgeschlossenen Fachschul- oder Hochschulausbildung ist in erster Linie der Status der jeweiligen Ausbildungseinrichtung. Der Status der Bildungsstätte bietet im Gegensatz zu anderen denkbaren Abgrenzungskriterien einen Anknüpfungspunkt, der eine verhältnismäßig sichere Zuordnung der Ausbildungsabschnitte zuläßt. Voraussetzung für die Bejahung des Ausfallzeittatbestandes der abgeschlossenen Hochschulausbildung ist daher grundsätzlich, daß es sich um Zeiten handelt, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student einen geregelten Ausbildungsgang einer anerkannten Universität durchläuft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 2 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 S. 2; RKG § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b;

Gründe:

I

Streitig ist die Vormerkung einer weiteren Ausbildungs-Ausfallzeit.