BAG - Urteil vom 27.11.2008
2 AZR 675/07
Normen:
BGB § 242; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 1004;
Fundstellen:
AP Nr. 33 zu § 611 BGB Abmahnung
ArbRB 2009, 163
AuR 2009, 224
NZA 2009, 842
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 25.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 51/07
ArbG Neunkirchen - 2 Ca 1014/06 - 6.12.2006,

Anforderungen an eine Abmahnung; Fehlende Aussagekraft einer auf Durchschnittswerte gestützten Abmahnung wegen Minderleistung

BAG, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 675/07

DRsp Nr. 2009/6629

Anforderungen an eine Abmahnung; Fehlende Aussagekraft einer auf Durchschnittswerte gestützten Abmahnung wegen Minderleistung

Orientierungssätze: 1. Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie statt eines konkret bezeichneten Fehlverhaltens nur pauschale Vorwürfe enthält. 2. Die Anforderungen an die Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge müssen sich an dem orientieren, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die Arbeitsergebnisse und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer, verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, dass aus seiner Sicht der Arbeitnehmer seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht ausschöpft. 3. In Zahlen gemessene Arbeitserfolge mehrerer Arbeitnehmer und ein daraus gebildeter Durchschnitt können über die Frage, ob einer dieser Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft, dann etwas aussagen, wenn sie unter in etwa gleichen Bedingungen erzielt werden. Jeder Arbeitnehmer, der sich am Durchschnitt messen lassen soll, muss in etwa die gleiche Chance haben, durchschnittliche Erfolge zu erzielen.