BAG - Beschluss vom 29.11.2016
10 ABR 68/16 (F)
Normen:
ZPO § 139; ZPO § 311;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 78a Nr. 15
BB 2017, 51
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ABR 33/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVL 5001/14
LAG Berlin-Brandenburg, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVL 5002/14

Anforderungen an eine Anhörungsrüge im ArbeitsgerichtsprozessMaßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung als Grundlage einer Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 10 ABR 68/16 (F)

DRsp Nr. 2016/19964

Anforderungen an eine Anhörungsrüge im Arbeitsgerichtsprozess Maßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung als Grundlage einer Anhörungsrüge

Orientierungssätze: 1. Ein Verfahrensbeteiligter kann im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 78a ArbGG eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur darlegen, wenn er die schriftlich niedergelegten Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit. Sie ist deshalb unzulässig. 2. Weder den mündlich mitgeteilten Entscheidungsgründen noch einer Presseerklärung des erkennenden Gerichts kann verbindlich entnommen werden, welche Erwägungen für die Entscheidung tatsächlich maßgebend sind.

1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss nach § Abs. Satz 5 die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.