BAG - Beschluss vom 29.11.2016
10 ABR 67/16 (F)
Normen:
ZPO § 311;
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 ABR 48/15
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVL 5006/14

Anforderungen an eine Anhörungsrüge im ArbeitsgerichtsprozessMaßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung als Grundlage einer Anhörungsrüge

BAG, Beschluss vom 29.11.2016 - Aktenzeichen 10 ABR 67/16 (F)

DRsp Nr. 2017/927

Anforderungen an eine Anhörungsrüge im Arbeitsgerichtsprozess Maßgeblichkeit der schriftlichen Entscheidungsfassung als Grundlage einer Anhörungsrüge

1. Nach § 78a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Rüge muss nach § 78a Abs. 2 Satz 5 ArbGG die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.