LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.08.2019
L 7 R 756/19
Normen:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; SGG § 156 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2020, 199
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1221/17

Anforderungen an eine Berufungsrücknahmefiktion im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer Betreibensaufforderung mangels Klage- bzw. Berufungsbegründung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2019 - Aktenzeichen L 7 R 756/19

DRsp Nr. 2019/12293

Anforderungen an eine Berufungsrücknahmefiktion im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer Betreibensaufforderung mangels Klage- bzw. Berufungsbegründung

Es kann Anlass für eine Betreibensaufforderung sein, wenn mangels Klage- bzw. Berufungsbegründung nicht ersichtlich ist, warum der Kläger eine gerichtliche Überprüfung eines Bescheides begehrt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Januar 2019 gilt als zurückgenommen.

Normenkette:

SGG § 102 Abs. 2 S. 1; SGG § 151 Abs. 3; SGG § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger 1970 geboren und lebt zur Zeit in V ... Er hat nach dem Abschluss einer käufmännischen Lehre eine berufsbegleitende Ausbildung im Rettungsdienst absolviert und war später als Rettungssanitäter tätig. Am 19. September 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten, bei der er rentenversichert ist, die Gewährung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2016 und Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2017 ab.