BAG - Urteil vom 23.02.2012
2 AZR 482/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 16.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 411/10
ArbG Berlin, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 11455/09

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung; Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

BAG, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 482/11

DRsp Nr. 2012/15437

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung; Reduzierung des Arbeitsvolumens und Kurzarbeit

1. Es fehlt an einem betrieblichen Erfordernis zur wirksamen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. 2. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen näher darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass zukünftig auf Dauer mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf zu rechnen ist; das Vorliegen von möglicherweise nur kurzfristigen Produktions- oder Auftragsschwankungen muss ausgeschlossen sein. Der Arbeitgeber hat den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens nachvollziehbar darzustellen, in dem er die einschlägigen Daten aus repräsentativen Referenzperioden miteinander vergleicht. 3. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Wird im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf.