BAG - Urteil vom 12.03.2009
2 AZR 894/07
Normen:
BGB § 626; BGB § 242; BGB § 623;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 221
ArbRB 2009, 288
AuA 2009, 546
AuR 2009, 319
BAGE 130, 14
DB 2009, 1880
MDR 2009, 1229
NZA 2009, 840
ZIP 2009, 1634
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 294/06
ArbG Würzburg, vom 19.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 698/04

Anforderungen an eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Treuwidrigkeit

BAG, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 894/07

DRsp Nr. 2009/16347

Anforderungen an eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Treuwidrigkeit

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig treudwidrig. Orientierungssätze: 1. Auch die vom Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines wichtigen Grundes iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Es gelten dieselben Maßstäbe wie für die Kündigung des Arbeitgebers. 2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer schriftlich erklärten fristlosen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer ist regelmäßig treuwidrig. 3. Wenn das Gesetz die Wirksamkeit der außerordentlichen und fristlosen Kündigung an das Vorliegen eines wichtigen Grundes knüpft, so geschieht das nicht, um dem Kündigenden die Möglichkeit zu eröffnen, seine einmal bekundete Lösungsabsicht rückgängig machen zu können. Vielmehr soll - gerade im Gegenteil - der Vertragspartner vor einem ihn plötzlich treffenden unberechtigten Vertragsbruch geschützt werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. Februar 2007 - 7 Sa 294/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 242; BGB § 623;

Tatbestand: