BAG - Urteil vom 23.07.2019
3 AZR 265/18
Normen:
BetrAVG § 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 305; AB BVW § 6 Nr. 1-3;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 167/17
ArbG Wiesbaden, vom 28.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 938/16

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden GesamtversorgungSystemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer GesamtversorgungVerständnis einer Gesamtzusage als gleichmäßige Anpassung aller Bestandteile der Gesamtversorgungsbezüge

BAG, Urteil vom 23.07.2019 - Aktenzeichen 3 AZR 265/18

DRsp Nr. 2019/13445

Anforderungen an eine geringere Anpassung einer aus mehreren Rentenarten bestehenden Gesamtversorgung Systemfremdheit einer isolierten Anpassung nur eines einzelnen Versorgungsbezuges in einer Gesamtversorgung Verständnis einer Gesamtzusage als gleichmäßige Anpassung aller Bestandteile der Gesamtversorgungsbezüge

1. Sieht eine Betriebsvereinbarung, in der den Arbeitnehmern die Gewährung einer vom Dienstalter und vom pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Gesamtversorgung - bestehend aus der gesetzlichen Rente, einer Pensionskassenrente und einer vom Arbeitgeber unmittelbar zu zahlenden Pensionsergänzung - und damit ein bestimmtes Versorgungsniveau zugesagt wurde, die Fortschreibung dieses Versorgungsniveaus durch regelmäßige Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten vor, berechtigt eine in der Betriebsvereinbarung enthaltene Regelung, nach der der Arbeitgeber eine geringere Anpassung vornehmen kann, diesen nur dazu, eine geringere Anpassung der Gesamtversorgung vorzunehmen, nicht jedoch lediglich die Pensionsergänzung zu erhöhen.