BGH - Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 251/16
Normen:
FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2017, 86
MDR 2017, 230
NJW-RR
Vorinstanzen:
AG Rahden, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 377/14
OLG Hamm, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 WF 156/15

Anforderungen an eine Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Umgangsverfahrens

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 251/16

DRsp Nr. 2016/18227

Anforderungen an eine Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Umgangsverfahrens

a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. MussBeteiligter des Umgangsverfahrens.c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.