BAG - Beschluss vom 17.01.2012
5 AZN 1358/11
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 2, 3; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 80
ArbGG 1979 § 72a Nr. 80
EzA-SD 2012, 16
NJW 2012, 1164
NZA 2012, 411
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 586/11
ArbG Senftenberg, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 309/10

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz

BAG, Beschluss vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 5 AZN 1358/11

DRsp Nr. 2012/3860

Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei behaupteter Divergenz

1. a) Eine Divergenzbeschwerde kann sich nur darauf stützen, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs 2 Nr 2 ArbGG genannten Gründen anführt und darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht. b) Die anzuführenden Rechtssätze können nur in dem schriftlich abgefassten, von sämtlichen Mitgliedern der Kammer unterschriebenen Berufungsurteil enthalten sein, nicht aber aus einer mündlichen Urteilsbegründung des Kammervorsitzenden abgeleitet werden. c) Diese Voraussetzungen müssen in der Begründung der Beschwerde dargelegt und die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, bezeichnet werden. 2. Dagegen reicht allein die Darlegung einer fehlerhaften Rechtsanwendung bzw. fehlerhaften oder unterlassenen Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der im Gesetz genannten Gerichte nicht aus. 3. Abweichen im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG kann nur eine spätere von einer früheren Entscheidung.

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. August 2011 - - wird als unzulässig verworfen.