BAG - Urteil vom 05.09.2019
6 AZR 455/18
Normen:
GG Art. 2; GG Art. 12; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 256; ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 520; ZPO § 561; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 1; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 2; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 4; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 5; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) § 8;
Fundstellen:
AP TV SozSich § 2 Nr. 3
AuR 2020, 188
BAGE 168, 1
BB 2020, 435
EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 12
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 51/18
ArbG Würzburg, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 513/17

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BerufungsbegründungÜberbrückungsbeihilfe und Zeitpunkt des Angebots einer anderweitigen VerwendungErlöschen der Überbrückungsbeihilfe bei Abschluss eines neuen ArbeitsverhältnissesKein Wiederaufleben der Überbrückungsbeihilfe bei Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses

BAG, Urteil vom 05.09.2019 - Aktenzeichen 6 AZR 455/18

DRsp Nr. 2020/2197

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung Überbrückungsbeihilfe und Zeitpunkt des Angebots einer anderweitigen Verwendung Erlöschen der Überbrückungsbeihilfe bei Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses Kein Wiederaufleben der Überbrückungsbeihilfe bei Beendigung des neuen Arbeitsverhältnisses

1. Dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich steht es nicht entgegen, wenn dem Arbeitnehmer nach seiner Entlassung von den Stationierungsstreitkräften eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wird. Die negative Anspruchsvoraussetzung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich bezieht sich ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entlassung. 2. Geht ein entlassener Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis mit den Stationierungsstreitkräften ein, enden ein aufgrund der ursprünglichen Entlassung bestehender Sicherungsfall und mit ihm der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit dem beabsichtigten Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses. Orientierungssätze: 1. Dem Begründungserfordernis des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt der bloße Hinweis auf die Entscheidung eines anderen Gerichts, die zu dem vom Berufungsführer erstrebten Ergebnis gekommen ist, nicht. Dies vermag eine eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung grundsätzlich nicht zu ersetzen (Rn. 14).