LAG Nürnberg - Urteil vom 19.07.2018
5 Sa 51/18
Normen:
TV SozSich v. 31.08.1971 § 2 Nr. 3 S. 1-2; TV SozSich v. 31.08.1971 § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 30.08.2017

Überbrückungsbeihilfe bei Entlassung älterer Arbeitnehmer der StationierungsstreitkräfteZumutbares Arbeitsvertragsangebot als Grund für den Wegfall der Überbrückungsbeihilfe

LAG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 51/18

DRsp Nr. 2020/2808

Überbrückungsbeihilfe bei Entlassung älterer Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte Zumutbares Arbeitsvertragsangebot als Grund für den Wegfall der Überbrückungsbeihilfe

1. Mit der Überbrückungshilfe des TV Soziale Sicherung können ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, die aus bestimmten Gründen entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen erhalten. Bei einer Wiederaufnahme einer zumutbaren und vergleichbaren Tätigkeit bei den Stationierungsstreitkräften entfällt die Überbrückungszahlung. 2. Ein zumutbares Arbeitsvertragsangebot im Sinne einer anderweitigen Verwendung bei den Stationierungsstreitkäften liegt vor, wenn eine freie Stelle in der gleichen oder einer höheren Lohn-/Gehaltsgruppe angeboten wird. Das neue Arbeitsverhältnis muss nicht tatsächlich in Vollzug gesetzt werden, es reicht die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages als Grund für den Wegfall der Überbrückungshilfe aus.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 30.08.2017, Az. 3 Ca 513/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV SozSich v. 31.08.1971 § 2 Nr. 3 S. 1-2; TV SozSich v. 31.08.1971 § 4 Nr. 1;