BAG - Beschluss vom 02.08.2017
7 ABR 51/15
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; AÜG (i.d.F. v. 21.02.2017) § 14 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 36
ArbRB 2017, 340
AuR 2017, 511
EzA BetrVG 2001 § 38 Nr. 9
NZA 2017, 1343
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 TaBV 34/14
ArbG Mainz, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/14

Anforderungen an eine ordnungsgemäße BeschwerdebegründungBetriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis als Gegenstand eines Feststellungsantrags im BeschlussverfahrenLeiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen PersonalbestandsErmittlung der für die Zahl der Freistellungen maßgeblichen Belegschaftszahl

BAG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 51/15

DRsp Nr. 2017/13923

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung Betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis als Gegenstand eines Feststellungsantrags im Beschlussverfahren Leiharbeitnehmer als Teil des regelmäßigen Personalbestands Ermittlung der für die Zahl der Freistellungen maßgeblichen Belegschaftszahl

Orientierungssätze: 1. Leiharbeitnehmer sind bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb nach § 38 Abs. 1 BetrVG mitzuzählen, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören. Dies hat der Gesetzgeber mit § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG in der seit dem 1. April 2017 geltenden Fassung klargestellt. 2. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Bei der Ermittlung der regelmäßigen Beschäftigtenzahl sind künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar bevorstehen. Künftige Änderungen, die nicht unmittelbar bevorstehen, können erst später zu einer Anpassung der Zahl der Freizustellenden führen.