LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.07.2015
8 TaBV 34/14
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 8/14

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 8 TaBV 34/14

DRsp Nr. 2015/18926

Freistellung von Betriebsratsmitgliedern unter Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer

Berücksichtigung regelmäßig beschäftigter Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert des § 38 Abs. 1 BetrVG Bei der Ermittlung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 BetrVG sind vom Arbeitgeber regelmäßig eingesetzte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

1. Für die Beantwortung der Frage, ob zur Bestimmung der Betriebsgröße im Rahmen der Schwellenwerte für die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern die im Betrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten, sind das gesetzliche Konzept sowie die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs in § 38 BetrVG angemessen zu berücksichtigen.