BVerwG - Beschluss vom 14.12.2012
5 B 36.12
Normen:
SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
OVG Bremen, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 363/10

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R. einer Grundsatzrüge

BVerwG, Beschluss vom 14.12.2012 - Aktenzeichen 5 B 36.12

DRsp Nr. 2013/1268

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R. einer Grundsatzrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Oktober 2011 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, weil die bei verständiger Würdigung allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zwar behauptet, aber nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt wird.