BAG - Urteil vom 22.01.2020
10 AZR 324/18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 2; SokaSiG § 7; SokaSiG § 11; SokaSiG Anl. 28; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; TVG § 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr.2; VTV 2013 II § 1 Abs. 1; VTV 2013 II § 1 Abs. 2; VTV 2013 II § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; VTV 2013 II § 15 Abs. 2 S. 1; VTV 2013 II § 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 06.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1275/17
ArbG Wiesbaden, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2015/16

Anforderungen an eine ordnungsgemäße RevisionsbegründungTarifliche Bestimmung einer Sozialkasse als Einzugsstelle und damit als Schuldnerin von zu Unrecht eingezahlten SozialkassenbeiträgenAusschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch das SokaSiG als Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGBRückwirkende Erstreckung der Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren auf nicht tarifgebundene inländische Betriebe der Bauwirtschaft

BAG, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 324/18

DRsp Nr. 2020/7154

Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung Tarifliche Bestimmung einer Sozialkasse als Einzugsstelle und damit als Schuldnerin von zu Unrecht eingezahlten Sozialkassenbeiträgen Ausschluss bereicherungsrechtlicher Ansprüche durch das SokaSiG als Rechtsgrund i. S. d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge zum Sozialkassenverfahren auf nicht tarifgebundene inländische Betriebe der Bauwirtschaft

1. Wird eine Revision auf eine Sachrüge gestützt, muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Berufungsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Dazu muss sich der Revisionskläger mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. 2. Schuldnerin von zu Unrecht gezahlten Sozialkassenbeiträgen ist grundsätzlich die in den Tarifverträgen über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bestimmte Einzugsstelle. Das gilt auch dann, wenn sie Beiträge einzieht, die einer anderen Sozialkasse zustehen. Diese andere Sozialkasse kann aufgrund des Vorrangs der sog. Leistungskondiktion nicht als Schuldnerin in Anspruch genommen werden.