LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.04.2018
10 Sa 1275/17
Normen:
SoKaSiG §§ 7; BGB § 812 Abs. 1; ArbGG § 98;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2015/16

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.04.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 1275/17

DRsp Nr. 2018/8607

Rückforderung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren nach Inkrafttreten des SokaSiG

1. Das SoKaSiG bildet einen Rechtsgrund i.S.d. Bereicherungsrechts nach § 812 BGB und schließt Klagen auf Rückzahlung der Beiträge zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aus.2. Zur Reichweite des Vertrauensschutzes für Bauarbeitgeber.

3. Ein schützenswertes Vertrauen der Bauarbeitgeber, in dem Zeitfenster nach Bekanntgabe der Entscheidungen des BAG vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - bzw. - 10 ABR 48/15 -, aber vor Inkrafttreten des SokaSiG am 25. Mai 2017, die gezahlten Beiträge in einem neuen Prozess einfordern zu können, gibt es nicht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2017 - 11 Ca 2015/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SoKaSiG §§ 7; BGB § 812 Abs. 1; ArbGG § 98;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht geleisteter Beiträge an die beklagten Sozialkassen.