BVerfG - Beschluß vom 15.06.1988
1 BvL 9/83
Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 § 80 Abs. 2 S.1 § 82 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; RGG (Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg [Ruhegeldgesetz] in der Fassung vom 3. März 1981 [GVBl. S. 41]) § 26 Abs. 9 ;
Fundstellen:
BVerfGE 78, 306
AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.01.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 65 1/82

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

BVerfG, Beschluß vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 1 BvL 9/83

DRsp Nr. 1996/6473

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

»Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit in Richtervorlagen.«

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 § 80 Abs. 2 S.1 § 82 Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; RGG (Gesetz über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg [Ruhegeldgesetz] in der Fassung vom 3. März 1981 [GVBl. S. 41]) § 26 Abs. 9 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenleistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg anzurechnen.

I. 1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt ihren vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern (Arbeitnehmern) und deren Hinterbliebenen aufgrund des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - ) einen Zuschuß zu bestimmten Renten, ähnlichen Leistungen und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Mitteln. Dieser Zuschuß, auch Versorgung genannt, wird als Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung gewährt (§ Abs. ), jedoch nicht uneingeschränkt zugesagt, sondern an bestimmte im Gesetz näher geregelte Voraussetzungen geknüpft.