A. Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Hinterbliebenenleistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg anzurechnen.
I. 1. Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt ihren vollbeschäftigten Angestellten und Arbeitern (Arbeitnehmern) und deren Hinterbliebenen aufgrund des Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz - ) einen Zuschuß zu bestimmten Renten, ähnlichen Leistungen und sonstigen Bezügen aus öffentlichen Mitteln. Dieser Zuschuß, auch Versorgung genannt, wird als Ruhegeld oder Hinterbliebenenversorgung gewährt (§ Abs. ), jedoch nicht uneingeschränkt zugesagt, sondern an bestimmte im Gesetz näher geregelte Voraussetzungen geknüpft.
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