LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.03.2017
L 11 R 1310/16
Normen:
BGB § 723 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 705 ff.; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 1540
NZG 2018, 233
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 3360/12

Anforderungen an eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IVZulässigkeit der Einleitung eines Statusverfahrens bei einer BetriebsprüfungKein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle bei Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung und KontenklärungsverfahrenSozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAnforderungen an die Begründung eines unternehmerischen Risikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen L 11 R 1310/16

DRsp Nr. 2017/8741

Anforderungen an eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV Zulässigkeit der Einleitung eines Statusverfahrens bei einer Betriebsprüfung Kein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle bei Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung und Kontenklärungsverfahren Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Anforderungen an die Begründung eines unternehmerischen Risikos

1. Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV steht der Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV nur dann entgegen, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis Gegenstand der Betriebsprüfung war. 2. Verwaltungsverfahren zur Durchführung einer freiwilligen Krankenversicherung und Kontenklärungsverfahren bei einem Rentenversicherungsträger sind keine "Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung" im Sinne des § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. 3. Der Anspruch eines mitarbeitenden Gesellschafters, der über keine Sperrminorität verfügt, auf eine Tantieme von 20% des Jahresüberschusses der Gesellschaft begründet noch kein unternehmerisches Risiko, wenn der Gesellschafter zudem Anspruch auf ein festes Monatsgehalt hat.