OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.11.2022
3 MB 15/22
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1a;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 24.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 B 42/22

Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII; Vorläufige Gewährung einer Schulbegleitung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.11.2022 - Aktenzeichen 3 MB 15/22

DRsp Nr. 2022/16782

Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII; Vorläufige Gewährung einer Schulbegleitung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 24. August 2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4; SGB VIII § 35a Abs. 1; SGB VIII § 35a Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Gewährung einer Schulbegleitung.

Unter dem 11. Mai 2022 wurde für die im Jahr 2015 geborene Antragstellerin, die ab August 2022 die Grundschule besuchen sollte, eine Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII beantragt.

Zuvor hatte der die Antragstellerin behandelnde Kinder- und Jugendarzt mit Attest vom 25. April 2022 die Verdachtsdiagnose einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (F84.9 ICD-10) geäußert und eine Schulbegleitung aus kinder- und jugendärztlicher Sicht als sinnvoll befürwortet. Unter dem 5. Mai 2022 war der Antragstellerin seitens der gesetzlichen Pflegeversicherung auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes ..... vom 3. Mai 2022 der Pflegegrad 2 zuerkannt und die Gewährung von Pflegegeld zugebilligt worden.