BAG - Urteil vom 25.11.2010
2 AZR 801/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2012, 222
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1497/08
ArbG Oldenburg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 309/03

Anforderungen an eine Verdachtskündigung; Beteiligung des Personalrats

BAG, Urteil vom 25.11.2010 - Aktenzeichen 2 AZR 801/09

DRsp Nr. 2011/4711

Anforderungen an eine Verdachtskündigung; Beteiligung des Personalrats

Orientierungssätze: 1. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung einer Pflichtverletzung ist ihre strafrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Entscheidend sind der Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und der mit ihm verbundene Vertrauensbruch. 2. Es besteht regelmäßig keine Rechtfertigung für die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens, in dem der Kündigungsvorwurf unter dem Gesichtspunkt des Strafrechts geprüft wird, zumal die Aussetzung zu einer bedenklichen, für die Parteien mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbundenen Verzögerung des Kündigungsschutzprozesses führen kann.

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 3. November 2009 - 13 Sa 1497/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom beklagten Land ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger trat im Jahre 1978 in die Dienste des beklagten Landes. Er war zuletzt als stellvertretender Leiter des Hochschulrechenzentrums der Universität O beschäftigt und für Haushalt und Finanzen zuständig.