LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.11.2009
13 Sa 1497/08
Normen:
NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NPersVG § 76 Abs. 1 S. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 3; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 23.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 309/03

Unwirksame außerordentlich Kündigung bei Abkürzung der Stellungnahmefrist zur Benehmensherstellung mit dem Personalrat

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 1497/08

DRsp Nr. 2010/1915

Unwirksame außerordentlich Kündigung bei Abkürzung der Stellungnahmefrist zur Benehmensherstellung mit dem Personalrat

1. Kürzt die Dienststelle bei Benehmensherstellung zur außerordentlichen Kündigung die Stellungnahmefrist von einer Woche auf drei Tage ab, ohne dass ein dringender Fall vorliegt, ist die vor Ablauf der Wochenfrist ausgesprochene Kündigung unwirksam. 2. Diese Rechtsfolge tritt auch ein, wenn der Personalrat die Fristabkürzung nicht beanstandet hat. 3. Anwendungsfall einer Verdachtskündigung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 23.05.2008, 6 Ca 309/03, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 23.05.2003 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.500,-- € festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

NPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NPersVG § 76 Abs. 1 S. 1; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 2; NPersVG § 76 Abs. 2 S. 3; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: