BSG - Urteil vom 06.02.2008
B 6 KA 5/07 R
Normen:
SGB V § 140a Abs. 1 S. 1, 2, 3 § 140b Abs. 1 § 140d Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 294
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 758/06
SG Stuttgart, vom 12.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 8450/04

Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 5/07 R

DRsp Nr. 2008/17509

Anforderungen an eine verschiedene Leistungssektoren übergreifende integrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Begriff der Leistungssektoren iS des § 140a Abs. 1 S. 1 SGB V ist gesetzlich nicht definiert. Sein Inhalt ist deshalb nur durch eine am Zweck der integrierten Versorgung orientierte Auslegung zu bestimmen. Die Zielrichtung dieser Versorgungsform besteht vor allem darin, die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung zu durchbrechen und den Krankenkassen die Möglichkeit zu eröffnen, außerhalb der bisherigen Regelversorgung eine alternative Versorgungsstruktur zu entwickeln. Es soll eine Verzahnung der verschiedenen Leistungssektoren stattfinden, zum einen, um eine wirtschaftlichere Versorgung zu ermöglichen, zum anderen aber auch, um für die Versicherten die medizinischen Behandlungsabläufe zu verbessern, zB Wartezeiten, Doppeluntersuchungen und Behandlungsdiskontinuitäten zu vermeiden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 140a Abs. 1 S. 1, 2, 3 § 140b Abs. 1 § 140d Abs. 1 S. 1 § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für den Einbehalt von Gesamtvergütungsanteilen zur Finanzierung von Verträgen der integrierten Versorgung erfüllt sind.