LAG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 64/14
ArbG Regensburg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/14
Anforderungen an eine zulässige Anfechtung einer BetriebsratswahlWählerliste und Wahlrecht bei der BetriebsratswahlÄnderungen und Ergänzungen der Wählerliste vor der BetriebsratswahlFehlerhafte Ergänzung der Wählerliste als Wahlanfechtungsgrund
BAG, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 19/15
DRsp Nr. 2017/9261
Anforderungen an eine zulässige Anfechtung einer BetriebsratswahlWählerliste und Wahlrecht bei der BetriebsratswahlÄnderungen und Ergänzungen der Wählerliste vor der BetriebsratswahlFehlerhafte Ergänzung der Wählerliste als Wahlanfechtungsgrund
Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3WO die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.Orientierungssätze:1. Wird eine Betriebsratswahl nach § 19BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten, muss innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Sachverhalt dargelegt werden, der Anlass zur Ansicht des Antragstellers geben kann, es sei bei der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Ist das erfolgt, können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Anderenfalls ist die Wahlanfechtung unzulässig.
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