BAG - Beschluss vom 21.03.2017
7 ABR 19/15
Normen:
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 66
BAGE 158, 256
BB 2017, 2300
EzA BetrVG 2001 § 14 Nr. 6
EzA BetrVG 2001 § 19 Nr. 10
NZA 2017, 1075
Vorinstanzen:
LAG München, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 TaBV 64/14
ArbG Regensburg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/14

Anforderungen an eine zulässige Anfechtung einer BetriebsratswahlWählerliste und Wahlrecht bei der BetriebsratswahlÄnderungen und Ergänzungen der Wählerliste vor der BetriebsratswahlFehlerhafte Ergänzung der Wählerliste als Wahlanfechtungsgrund

BAG, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 7 ABR 19/15

DRsp Nr. 2017/9261

Anforderungen an eine zulässige Anfechtung einer Betriebsratswahl Wählerliste und Wahlrecht bei der Betriebsratswahl Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste vor der Betriebsratswahl Fehlerhafte Ergänzung der Wählerliste als Wahlanfechtungsgrund

Die Ausübung des Wahlrechts bei der Betriebsratswahl setzt nach § 2 Abs. 3 WO die Eintragung in die Wählerliste voraus. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 WO sind Änderungen und Ergänzungen der Wählerliste nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig, nicht jedoch am Wahltag selbst. Wird die Wählerliste durch den Wahlvorstand noch am Wahltag um bislang nicht aufgeführte wahlberechtigte Arbeitnehmer ergänzt und nehmen diese Arbeitnehmer an der Wahl teil, kann dies die Anfechtung der Wahl rechtfertigen, wenn dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte. Orientierungssätze: 1. Wird eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten, muss innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ein Sachverhalt dargelegt werden, der Anlass zur Ansicht des Antragstellers geben kann, es sei bei der Wahl gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden. Ist das erfolgt, können weitere Anfechtungsgründe nachgeschoben werden. Anderenfalls ist die Wahlanfechtung unzulässig.