LAG München - Beschluss vom 10.03.2015
6 TaBV 64/14
Normen:
BetrVG § 19; WahlO § 2; WahlO § 4;
Fundstellen:
NZA 2016, 906
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 15.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 12/14

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen zu später Korrektur der Wählerliste

LAG München, Beschluss vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 6 TaBV 64/14

DRsp Nr. 2015/8675

Anfechtung der Betriebsratswahl wegen zu später Korrektur der Wählerliste

1. Die Berechtigung dreier Arbeitnehmer, eine Betriebsratswahl wegen zu später Korrektur der Wählerliste (Aufnahme dreier anderer wahlberechtigter Arbeitnehmer in die Wählerliste erst am Wahltag) anzufechten, besteht auch dann, wenn vorher kein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt worden war. 2. Die nachträgliche Berücksichtigung eines wahlberechtigten Arbeitnehmers in der Wählerliste, der versehentlich nicht in dieser aufgenommen war, kann nach § 4 Abs. 3 WahlO nur bis spätestens dem der Wahl vorausgehenden Tag erfolgen. Wird die Wählerliste erst am Wahltag korrigiert, so stellt dies einen Verfahrensfehler dar, der zur Wahlanfechtung berechtigt, soweit sich dieser auf das Wahlergebnis auswirkt.

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Regensburg vom 15. Sept. 2014 - 3 BV 12/14 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19; WahlO § 2; WahlO § 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer im Betrieb der Beteiligten zu 5 (nachfolgend: Arbeitgeberin) am 10. März 2014 stattgefundenen Betriebsratswahl.