BAG - Beschluss vom 20.08.2019
3 AZN 530/19 (A)
Normen:
EMRK Art. 6; ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 49 Nr. 11
ArbRB 2019, 367
AuR 2019, 531
BB 2019, 2483
EzA ZPO 2002 § 42 Nr. 3
EzA-SD 2019, 15
NJW 2019, 3403
NZA-RR 2019, 6
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 13/18
ArbG Köln, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7631/16

Anforderungen an einen BefangenheitsgrundKeine Befangenheit durch Mitwirkung an der Aufrechterhaltung einer ständigen RechtsprechungMissbräuchliche Einflussnahme auf die Besetzung der Richterbank durch das Befangenheitsrecht

BAG, Beschluss vom 20.08.2019 - Aktenzeichen 3 AZN 530/19 (A)

DRsp Nr. 2019/14275

Anforderungen an einen Befangenheitsgrund Keine Befangenheit durch Mitwirkung an der Aufrechterhaltung einer ständigen Rechtsprechung Missbräuchliche Einflussnahme auf die Besetzung der Richterbank durch das Befangenheitsrecht

Orientierungssätze: 1. Die Mitwirkung eines Richters am Bundesarbeitsgericht an der Entwicklung und Aufrechterhaltung einer ständigen Rechtsprechung stellt keinen Befangenheitsgrund dar. 2. Es widerspricht der Funktion des Befangenheitsrechts, wenn sich eine Prozesspartei eine ihr genehme Richterbank verschaffen will, um eine Entscheidung zu ihren Gunsten zu erwirken.

Der Befangenheitsantrag der Beklagten vom 31. Juli 2019 gegen den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. S wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EMRK Art. 6; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe: