LAG Köln - Urteil vom 28.11.2018
5 Sa 13/18
Normen:
ZPO § 258; ZPO § 259; ZPO § 524 Abs. 3 S. 2; ZPO § 530 Abs. 3; ZPO § 533 Nr. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 2 Abs. 3; BetrAVG § 2 Abs. 5; C-Versorgungsordnung Anhang Abschnitt I Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7631/16

Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der BerufungsinstanzAnforderungen an eine zulässige AnschlussberufungsbegründungZulässiger Klageantrag auf zukünftig wiederkehrende LeistungenKeine Berücksichtigung des arbeitnehmerfinanzierten Teilanspruchs bei der Berechnung der fiktiven Vollrente

LAG Köln, Urteil vom 28.11.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 13/18

DRsp Nr. 2019/6783

Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz Anforderungen an eine zulässige Anschlussberufungsbegründung Zulässiger Klageantrag auf zukünftig wiederkehrende Leistungen Keine Berücksichtigung des arbeitnehmerfinanzierten Teilanspruchs bei der Berechnung der fiktiven Vollrente

1. Sachdienlichkeit für eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klageerweiterung ein neuer Prozess vermieden wird.2. Für eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der mit einer Anschlussberufung angefochtenen Entscheidung ist die Befassung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des Urteils erforderlich. Formelhafte Wendungen oder Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht.3. Zukünftige wiederkehrende Leistungen, insbesondere Betriebsrentenzahlungen, können schon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruchs eingeklagt und in einem Feststellungsurteil festgeschrieben werden.4. Tritt bei vorzeitig ausgeschiedenen Beschäftigten mit unverfallbarer Anwartschaft der Versorgungsfall ein, erfolgt die Berechnung der Versorgung nach § 2 BetrAVG. Bei dem Durchführungsweg Pensionskasse bleibt bei der Berechnung der fiktiven Vollrente der vom Arbeitgeber finanzierte Anteil unberücksichtigt.