BAG - Beschluss vom 15.05.2013
7 ABR 40/11
Normen:
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 19 Nr. 63
ArbRB 2013, 272
AuR 2013, 417
BAGE 145, 120
DB 2013, 15
EzA-SD 2013, 14
NZA 2013, 1095
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 98/10
ArbG Siegen, vom 28.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 16/10

Anforderungen an einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl; Zulässigkeit einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort

BAG, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 7 ABR 40/11

DRsp Nr. 2013/19324

Anforderungen an einen gewerkschaftlichen Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl; Zulässigkeit einer Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort

1. Ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl liegt nur vor, wenn er nach § 14 Abs. 5 BetrVG von zwei Gewerkschaftsbeauftragten unterzeichnet ist. Nur dann darf die Bezeichnung der Gewerkschaft auch als Kennwort verwendet werden. 2. Der Wahlvorstand hat bei einem Wahlvorschlag, der zu Unrecht eine Gewerkschaftsbezeichnung als Kennwort trägt, das Kennwort zu streichen und ihn stattdessen mit Namen und Vornamen der beiden Erstbenannten auf der Liste zu bezeichnen. 3. Es ist nicht Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, ob Wähler bei der Sammlung von Stützunterschriften beim Wahlvorschlag getäuscht wurden. Orientierungssätze: 1. Das Betriebsverfassungsgesetz unterscheidet in § 14 Abs. 3 bis 5 BetrVG zwischen Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer und gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen. Bei Wahlvorschlägen der Arbeitnehmer ist die Unterzeichnung durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer erforderlich, der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein. Daraus ergibt sich, dass ein gewerkschaftlicher Wahlvorschlag nur vorliegt, wenn er so unterzeichnet ist. 2. Der Name einer Gewerkschaft darf als Kennwort nur auf gewerkschaftlichen Wahlvorschlägen verwandt werden.