BAG - Urteil vom 09.10.2012
3 AZR 534/10
Normen:
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);
Vorinstanzen:
LAG München, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 465/09
ArbG München, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 19938/05

Anforderungen an einen Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

BAG, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 3 AZR 534/10

DRsp Nr. 2013/2009

Anforderungen an einen Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

Eine arbeitsvertraglich zugesagte Unterstützungskassenversorgung kann nur dann wirksam widerrufen werden, wenn die individualrechtliche Befugnis zum Teilwiderruf ordnungsgemäß ausgeübt wird, d.h. der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme der abgegebenen Teilwiderrufserklärung hatte.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. August 2010 - 11 Sa 465/09 - wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts München vom 10. Mai 2006 - 22 Ca 19938/05 - in Ziff. 1 wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten auch für die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2005 eine unverfallbare Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nach der Satzung und den Richtlinien des Unterstützungsvereins der F und der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 26. September 1978 sowie dem Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Juni 1981 erworben hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger auch für die Beschäftigungszeit vom 1. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2005 eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft erworben hat.