LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2017
8 Ta 133/17
Normen:
BBiG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 2625/16

Anforderungen an Form und Inhalt des Ausbildungszeugnisses

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen 8 Ta 133/17

DRsp Nr. 2018/2749

Anforderungen an Form und Inhalt des Ausbildungszeugnisses

- Entscheidung nach § 91a ZPO- Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde des Schuldners entfällt nicht durch die Erfüllung des Anspruchs.- Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen. Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben. Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren (Fortführung von HessLAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - juris).

Tenor